Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 04.05.2020 zum Az.: 2 BvL 4/18 entschieden, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen. Viele Mandantinnen und Mandanten in der Besoldungsgruppe A fragen sich jetzt, welche Auswirkungen das Urteil auf die Frage der amtsangemessenen Alimentation in ihrer Besoldungsgruppe hat.

Vergleichbarkeit der materiell-rechtlichen Ausführungen zur verfassungswidrigen Alimentation der R-Besoldung mit der A-Besoldung?

Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass sich für alle verfahrensgegenständlichen Jahre feststellen lässt, dass die Besoldungsentwicklung in den jeweils vorangegangenen 15 Jahren um mindestens 5 % hinter der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst und der Verbraucherpreise zurückgeblieben war. In den Jahren 2010 bis 2014 lag die Differenz zur Tariflohnsteigerung bei über 10 %. Auch wurde das Mindestabstandsgebot in den unteren Besoldungsgruppen durchgehend deutlich verletzt. Hinsichtlich der Entwicklung des Nominallohnindex und im Quervergleich mit der Besoldung in Bund und Ländern wurden die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten. Weil damit drei von fünf Parametern der ersten Stufe erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, so das Gericht. Diese Ausführungen sind auf die A-Besoldungsgruppen übertragbar. Mit Blick auf die deutlich geringere Besoldung in den unteren A-Besoldungsgruppen dürften die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot für die A-Besoldung umso mehr gelten. Das bedeutet, nach unserer Auffassung wird das Bundesverfassungsgericht auch feststellen, dass die Besoldung in der Vorlageverfahren der Besoldungsgruppe A verfassungswidrig ist!

Gebot der zeitnahen Geltendmachung

Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu den formalen Fragen der Geltendmachung. So führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass eine rückwirkende Behebung (Nachzahlung) lediglich hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich sei, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebe. Entscheidend sei, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird, so das Gericht.

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht betont noch einmal, wie wichtig es für die  rückwirkende Nachzahlung ist, dass die Ansprüche zeitnah im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht wurden. Zeitnah bedeutet, dass die Ansprüche während des jeweiligen laufenden Haushaltsjahres mit sogenannten statthaften Rechtsbehelfen geltend gemacht wurden. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich die Geltendmachung im Wege sogenannter statthafter Rechtsbehelfe für ausreichend erachtet, ohne diesen Begriff jedoch näher zu erläutern. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Anforderungen generell strenger und fordert eine gerichtliche Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr bzw. spätestens nach Ablauf des Widerspruchsverfahrens (vgl. u.a. BVerwG 2 C 16.07 Rdnr. 11 – Urteil vom 13.11.2008). Wir halten daher an unserer Empfehlung fest, den sichersten Weg zu gehen und neben dem Widerspruch zusätzlich auch zeitnah Klage zu erheben!

 

Aktuelles

Ein Beamter muss gegenüber seinem Dienstherrn den Grund seiner Erkrankung nicht offenlegen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Beamter verpflichtet ist, gegenüber seinem Dienstherrn den Grund seiner Erkrankung offenzulegen.

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin, eine Beamtin der Deutschen Telekom, war längere Zeit dienstunfähig erkrankt. Der Dienstherr wies sie an, nähere Angaben zum Grund ihrer Erkrankung zu machen, damit hiervon ausgehend eine weitere Dienstunfähigkeitsuntersuchung angeordnet werden könne. Die Beamtin wandte gegen die Anordnung ein, dass diese einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen würde.


Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin:

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Beamtin recht. Es stellte zunächst fest, dass die Weisung, „nähere Angaben zum Grund einer Erkrankung zu machen“, zu unbestimmt sei, denn es sei unklar, welche Angaben hier verlangt seien. Selbst wenn man die Weisung für hinreichend bestimmt halte, wäre sie unverhältnismäßig, weil der vom Dienstherrn verfolgte Zweck sich durch ein milderes Mittel erreichen lasse. Die Behörde müsse nur das über den Gesundheitszustand eines Beamten wissen, was für die weitere Entscheidung erforderlich sei. Hierzu gehörten Einzelheiten einer Erkrankung nicht. Im Übrigen könne sich der Dienstherr durch einen Arzt sachkundig beraten lassen und einen Beamten auch verpflichten, einem beratenden Arzt gegenüber nähere Angaben zur Ursache seiner Erkrankung zu machen (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 11.07.2016 zum Az.: VG 28 L 207.16).

Fazit: 

Informationen zur Ursache einer Erkrankung sollten Beamte nur gegenüber einem Arzt machen. Insoweit schützt die ärztliche Schweigepflicht vor einem zu weitgehenden Informationsbedürfnis des Dienstherrn. Im Zweifel sollte bei einer entsprechenden Weisung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

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