Beamtenrecht

Beamtenrecht

Ein einheitliches Beamtenrecht gibt es in Deutschland leider nicht. Wir unterscheiden im Beamtenrecht – wie auch in anderen Öffentlich – rechtlichen Rechtsgebieten - aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland zwischen Bundesgesetzen und Landesgesetzen, die die Rechte und Pflichten der Beamten jeweils ausgestalten. Nach der Förderalismusreform im Jahr 2006 sind zudem Kompetenzen zwischen Bund und Ländern neu bestimmt worden. Hierbei haben sich Regelungsbefugnisse teilweise zugunsten der Bundesländer verschoben.

 

Für Bundesbeamte gilt das Bundesbeamtengesetz. Für die jeweiligen Landesbeamten statuiert das Beamtenstatusgesetz den Rahmen für die Länderregelungen, die in den einzelnen Landesbeamtengesetzen näher ausgeformt worden sind. Besoldung und Versorgung regeln die Bundesländer für ihre jeweiligen Beamten selbst. Daher gibt es in einzelnen Bundesländern Unterschiede zwischen Normen, die die Besoldung und das Laufbahnrecht regeln. Bei der Beamtenversorgung, also diejenigen Normen, die Regelungen zur Versorgung nach Dienstunfällen, Dienstkrankheiten, bei der Versetzung in den Ruhestand, der Versorgung von Hinterbliebenen etc. enthalten, sind die Unterschiede hingegen marginal. Das Beamtenversorgungsgesetz regelt die Ansprüche auf Versorgung für Bundesbeamte und Landesbeamte. Für Landesbeamte gilt das Gesetz, soweit die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften keine Abweichungen enthalten.

 

Die wichtigsten Fallgestaltungen im Überblick:

Dienstunfallrecht:

 

Die Dienstunfallversorgung ist in den §§ 30 ff. BeamtVG geregelt. Streit entsteht über die Frage, wann ein bestimmtes Ereignis bzw. eine bestimmte Erkrankung (Unfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit) als Dienstunfall bzw. Diensterkrankung anerkannt wird und welche Dauerfolgen (MdE - Grade) anerkannt werden. Unserer Erfahrung nach ist die eigentliche Anerkennung eines bestimmten Ereignisses als Dienstunfall immer dann schwierig, wenn es sich um psychische Störungen bzw. Schockschäden, etwa bei Übergriffen im Dienst, handelt, die zwar psychisch äußert belastend sind, bei denen es jedoch nicht zu körperlichen Schäden gekommen ist. Die Verwaltung ist bei der Anerkennung derartiger Schäden äußerst zurückhaltend und verweigert häufig bereits die Anerkennung als Dienstunfall. Häufig wird dann erst durch gerichtlich bestellte Gutachter festgestellt, ob ein Schadensereignis geeignet ist, eine dauerhafte psychische Beeinträchtigung auszulösen oder ob eine sogenannte anlagebedingte Reaktion vorliegt. Bei Unfällen mit Körperschaden erfolgt die Anerkennung des Unfallereignisses in der Regel bereits durch die Verwaltung. Streit entsteht in diesen Fällen hinsichtlich der Frage, welche Folge- und Dauerschäden kausal durch den Unfall ausgelöst worden sind. Die Anerkennung von Dienstkrankheiten ist ähnlich wie im berufsgenossenschaftlichen Rentenrecht davon abhängig, ob es sich um eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) handelt.

 

In allen Fallgestaltungen wird durch die Verwaltungsgerichte ein Gutachten eingeholt, das schlussendlich Streit entscheidend wirkt. Die Gutachtenerstellung erfolgt allerdings oft lange Zeit nach dem Ereignis bzw. nach der Erkrankung nach Aktenlage. Der Ausgang des Prozesses ist damit von den Gesundheitsakten abhängig. In diesen Fällen ist es daher besonders wichtig, sich frühzeitig mit einer spezialisierten Kanzlei in Verbindung zu setzen, um in Zusammenarbeit mit den behandelnden Fachärzten die Befundung beweisrechtlich abzusichern.

 

Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit:

 

In unserer anwaltlichen Praxis ebenso häufig sind Fallgestaltungen, in denen über die Frage gestritten wird, ob die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit vorliegen bzw. ob die Zurruhesetzung durch die Umsetzung auf einen leidensgerechten Dienstposten vermieden werden kann. Für den betroffenen Beamten hat die Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit zur Folge, dass es zu einem Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) kommt. Dieser Versorgungsabschlag kann vermieden werden, wenn die Zurruhesetzung aufgrund eines Dienstunfalls erfolgt. Dann erhält der jeweilige Beamte ein Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG). Bei drohender Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit ist immer auch zu prüfen, ob ggf. eine abschlagsfreie Zurruhesetzung aufgrund von Schwerbehinderung möglich ist. Sollten diese Möglichkeiten ausscheiden, bleibt zu prüfen, ob nach dem Grundsatz Rehabilitation vor Zurruhesetzung die Versetzung in den Ruhestand vermieden werden kann, indem ein leidensgerechter Dienstposten geschaffen wird bzw. eine Umsetzung auf einen bestehenden leidensgerechten Dienstposten möglich ist. Hierzu sind in der jüngsten Zeit eine Vielzahl von Entscheidungen ergangen, die eine Zurruhesetzung bei alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten erschwert haben.

 

Versorgungsausgleich und Pension:

Das Familiengericht setzt im Versorgungsausgleich den Wert bzw. die Höhe der zu übertragenen Anwartschaften fest. Der Wert der übertragenen Anwartschaft mindert Ihren Anspruch auf Pension. Die Kürzung wurde bis zum 31.08.09 gemäß § 5 VAHRG nicht gekürzt, solange ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 ff BGB bestand und der durch den Versorgungsausgleich Begünstigte selbst noch keine Rente bzw. Pension bezog (sog. Pensionistenprivileg). An die Stelle des § 5 VAHRG ist nach der Aufhebung des VAHRG nunmehr die Vorschrift des § 33 Versorgungsausgleichsgesetz getreten. § 33 Abs. 1 Versorgungs-ausgleichgesetz bestimmt, dass solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt wird. Wichtig für Sie ist daher, dass, anders als nach den altem Recht, die Kürzung nunmehr nur unterbleibt, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Lassen Sie sich hierzu im Zweifel anwaltlich beraten!

 

Konkurrentenklage, Beförderungsauswahl:

Relativ häufig in unserer anwaltlichen Praxis sind Fallgestaltungen, in denen Mandantinnen und Mandanten mit einer Auswahlentscheidung nicht einverstanden sind. Dies betrifft sowohl die Fälle der erstmaligen Bewerbung als der Bewerbung um so genannte Beförderungsdienstposten. Seit Einführung des AGG haben die  Fälle insoweit eine neue Brisanz erhalten, als nach der herrschenden verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG immer voraussetzt, dass zunächst im Wege einer Konkurrentenklage die endgültige Stellenbesetzung durch die abgelehnte Bewerberin bzw. den abgelehnten Bewerber verhindert wird.



Wichtig ist, dass sofort Widerspruch bzw. Klage eingereicht wird und parallel hierzu ein Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, um die Stellenbesetzung zu verhindern. Anderenfalls drohen erhebliche Rechtsnachteile. Im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens wird überprüft, ob der Dienstherr gegen die Grundsätze der Bestenauslese: Zugang zum öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) verstoßen hat. Die Rechtsprechung hierzu ist zahlreich. Beispielhaft sei aus einer jüngeren Entscheidung des VG Ansbach zitiert:

"Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09, IÖD 2011, 14; Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22/09, ZBR 2011, 37; BVerfG, Beschluss vom 29.7.2003 – 2 BvR 311/03, BayVBl 2004, 17). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, den Beförderungsdienstposten bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt." (zitiert nach VG Ansbach, Beschluss vom AN 1 E 11.01685 – juris).



Urlaubsabgeltung:

Beamte, die krankheitsbedingt ihren Jahresurlaub nicht nehmen konnten, können derzeit Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr geltend machen. Diese Rechtsauffassung teilt eine Reihe von deutschen Verwaltungsgerichten, so u.a. das VG Berlin in seiner Entscheidung vom  10.06.2010 -5 K 175.09 und das VG Gelsenkirchen, in seinem Urteil vom 24.01.2011 -  12 K 331/10 - , juris).
Andere Verwaltungsgerichte lehnen Urlaubsabgeltungsansprüche für Beamte immer noch ab. Wir halten die gegenteilige Auffassung für europarechtswidrig, denn  der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist europarechtlich zu definieren. Nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie gilt sie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1 - 8). Diese Vorschrift sieht bestimmte Einschränkungen bei der Anwendung im Bereich der Streitkräfte und der Polizei vor. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Richtlinie grundsätzlich auch Beamte erfasst (so auch VG Gelsenkirchen, a.a.O.). Wir haben in einer ganze Reihe von Verfahren Urlaubsabgeltungsansprüche für unsere Mandanten geltend gemacht. Im Land Berlin besteht derzeit die Möglichkeit, entsprechende Widersprüche bis zu einer anhängigen Präzedenzentscheidung ruhend zu stellen. Hierdurch profitieren Sie einerseits von einer positiven Entscheidung der Obergerichte, andererseits müssen Sie nicht den Weg durch die Instanzen beschreiten, um einen Verjährungsausschluss zu erreichen.
Unsere Anmerkungen zu dem Urteil des VG Gelsenkirchen finden Sie hier.