Aktuelles

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 04.05.2020 zu den Az.: 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17 beschlossen, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 mit drei und mehr Kindern verfassungswidrig sind, soweit sie die Jahre 2013 bis 2015 betreffen. Die Besoldung, die auf diese Vorschriften gestützt wurde, ist verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. In Reaktion darauf hat der Berliner Besoldungsgesetzgeber die „familienbezogene“ Besoldung ab 2021 beträchtlich erhöht und damit das Bestehen eines verfassungswidrigen Zustandes bis zur Korrektur inzident eingeräumt.

 

Alimentationsprinzip verpflichtet den Besoldungsgesetzgeber nebst Richtern und Beamten auch ihre Familien angemessen zu alimentieren

 

Richter und Beamte erfüllen ihre Dienstpflichten unter dem Einsatz ihrer ganzen Persönlichkeit. So wird schon nur ernannt, wer nebst seiner fachlichen und gesundheitlichen Eignung auch seine charakterliche Eignung unter Beweis stellen kann. Einmal ernannt, sind Richter und Beamte dem Dienstherrn grundsätzlich auf Lebenszeit zur Treue verpflichtet. Hierfür erhalten sie eine „reguläre“ Besoldung, die ihnen eine über die Befriedung von Grundbedürfnissen hinausgehende und ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglichen soll. Indem Richter und Beamte so rechtlich und wirtschaftlich abgesichert werden, wird gleichzeitig das Allgemeininteresse an ihrer fachlichen Qualität, Unparteilichkeit und Rechtsstaatlichkeit gewahrt. Zu dieser „regulären“ Besoldung tritt die „familienbezogene“ Besoldung hinzu. Entsprechend dem grundgesetzlich verankerten Alimentationsprinzip und im Einklang mit dem Sozialstaatlichkeitsprinzip und Art. 6 Grundgesetz sollen Richter und Beamte nicht an ihrer Lebensführung einbüßen, während sie ihre Familien unterhalten.

 

„Familienbezogene“ Besoldung hat mit drittem und jedem weiteren Kind um 15% des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu steigen

 

In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Besoldung eines verheirateten Richters bzw. Beamten mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern festgestellt. So zieht es diese Besoldungshöhe als Bezugsgröße zur Feststellung der Grenze der Unteralimentation eines verheirateten Richters bzw. Beamten mit drei und mehr unterhaltsberechtigten Kindern heran. In diesem Sinne erachtet es eine „familienbezogene“ Besoldung von mindestens 15% über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes für das dritte und jedes weitere Kind als angemessen. Verbleibt die Besoldung jedoch hinter diesen Vorgaben, so muss zur Familienunterhaltung auf die „reguläre“ Besoldung zurückgegriffen werden. Kinderreiche Richter und Beamte werden somit rechtlich und tatsächlich schlechter gestellt als ihre kinderärmeren Kollegen, deren „familienbezogene“ Besoldung zur Unterhaltung ihrer Familien ausreicht. Hierin liegt der Verfassungsverstoß.

 

Fazit

 

Der Berliner Besoldungsgesetzgeber hat die „familienbezogene“ Besoldung unmittelbar nach dem nordrhein-westfälischen Beschluss zum 01.01.2021 entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben erhöht und damit selbst das Bestehen eines verfassungswidrigen Zustandes bis zu diesem Zeitpunkt inzident eingestanden. Eine Korrektur für die Vergangenheit ist indes nicht erfolgt. Beamtinnen und Beamten, die Widersprüche in den laufenden Haushaltsjahren bis 2021 erhoben haben, ist nun zu empfehlen, ihre Ansprüche mittels Untätigkeitswiderspruch bzw. klageweise geltend zu machen (Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General und stud. iur. Irem Karadag).

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Das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg versendet derzeit Teilwiderspruchsbescheide zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 16.04.2021, mit denen die Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation (1) teilweise nicht beschieden, (2) teilweise abgelehnt und (3) teilweise getrennt und die weitere Bearbeitung ausgesetzt wird. Im Weiteren beschäftigen wir uns mit der Frage, welche Wirkungen die Aussetzung hat und klären über die sich hieran anschließende Frage auf, wie man sich in der Situation am besten als Betroffener verhält.

Teilwiderspruchsbescheid mit drei Regelungen

Das Landespersonalamt trifft in den Bescheiden im Wesentlichen drei Regelungen:  

  1. Soweit der Widerspruch die Jahre 2011 und 2012 betrifft, wird durch den Bescheid keine Entscheidung getroffen worden.
  2. Soweit der Widerspruch die Ansprüche ab 2020 ff. betrifft, wird der Anspruch abgelehnt.
  3. Soweit der Widerspruch die Jahre 2013 – 2019 betrifft, wird das Verfahren getrennt und die Bearbeitung ausgesetzt.

Die Bescheide enthalten ferner eine Rechtsmittelbelehrung, aber keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

Welche Folgen hat der Teilabhilfebescheid für die Betroffenen?

Sofern der Bescheid nicht mit einer Klage angegriffen wird, ändert sich (1) für die Ansprüche 2011 und 2012 nichts, denn hierüber wird keine Regelung getroffen, (2) hinsichtlich der abgelehnten Ansprüche für die Jahre 2020 ff. tritt Präklusion ein, d.h. diese Ansprüche können künftig nicht weiterverfolgt werden und (3) hinsichtlich der ausgesetzten Ansprüche für 2013 – 2019 stellt sich das Problem der Verjährung. Nach unserer Rechtsauffassung stellt sich die Aussetzung als Unterfall der Anordnung des Ruhens des Verfahrens dar. Die heute maßgebliche Norm des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Verjährungshemmung mit dem Ablauf von sechs Monaten nach Stillstand des Verfahrens wegfällt. Dies bedeutet, dass ab sechs Monaten die Verjährung wieder zu laufen beginnt. Hierbei gilt: Das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens kann ein den Betroffenen zurechenbarer Stillstand des Verfahrens sein, der zur Beendigung der Verjährungshemmung führt. Denn die Widerspruchsbehörde ist zur Aussetzung eines Widerspruchsverfahrens ohne die Zustimmung des Widerspruchsführers mit Blick auf eine ausstehende Entscheidung in einem anderen Verfahren jedenfalls dann nicht befugt, wenn diese Entscheidung - wie hier - nicht alsbald zu erwarten steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2010 - 4 S 2071/10). In diesem Fall würde bei einem Stillstand die Verjährung nach sechs Monaten wieder zu laufen beginnen.

Fazit

Unserer Auffassung nach ist die Teilung und Aussetzung der Ansprüche in den Bescheiden gegen den Willen der Betroffenen unzulässig. Wir raten daher, gegen die Teilwiderspruchsbescheide einheitlich Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg zu erheben, um zum einen die Verjährung der Ansprüche 2013 – 2019 zu unterbrechen und zum anderen die Ansprüche ab 2020 ff. zu sichern. Hinsichtlich der Ansprüche für 2011 und 2012 raten wir, diese ebenfalls klarstellend in die einheitliche Klage im Wege eines Feststellungsantrages einzubeziehen, um auch hier die Verjährung zu unterbrechen. (Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

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Das Hamburger Verwaltungsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung der Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 (2012 bis 2015) bzw. A 10 (2016 bis 2018) in Hamburg amtsangemessen i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG war. Wir wollen in Folgenden die Auswirkungen des Vorlagebeschlusses näher erläutern und Hinweise zum weiteren Vorgehen geben.

 

Verfassungswidrigkeit der Hamburger Besoldung A9 (2012 bis 2015) bzw. A 10 (2016 bis 2018)?

 

Zu Erinnerung: Durch das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-​Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbDSBVAnpG 2011/2012) wurde die vorher bestehende Sonderzahlung im Monat Dezember in Höhe von 66 % der Monatsbesoldung (bis Besoldungsgruppe A 12) auf einen Betrag von 1.000,-​- Euro plus 300,-​- Euro pro Kind, für das Familienzuschlag gewährt wird, reduziert. Ab dem Jahr 2012 wurde die allgemeine Sonderzahlung dergestalt in die Besoldungstabelle eingearbeitet, dass das monatliche Grundgehalt um 1/12 von 1.000,-​- Euro angehoben wurde. Nach Auffassung der erkennenden Kammer war die  Besoldung in den Jahren 2012 bis 2015 in der Besoldungsgruppe A 9 und in den Jahren 2016 bis 2018 in der Besoldungsgruppe A 10 unter Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG zu niedrig bemessen und deshalb verfassungswidrig, dies ergäbe sich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 28 ff., m.w.N.) Denn bereits auf der ersten Prüfungsstufe begründe die Untersuchung anhand der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten fünf Parameter für den gesamten Zeitraum von 2012 bis 2018 die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Danach ist von einer verfassungswidrigen Besoldung in den vorbezeichneten Jahren auszugehen.

 

Gebot der zeitnahen Geltendmachung

 

Das Gericht betont im Rahmen des Vorlagebeschlusses noch einmal die Wichtigkeit, die Besoldung zeitnah zu rügen. Es führt aus: Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Er muss vielmehr eine zu niedrige Alimentation im Verlauf des jeweiligen Haushaltsjahres rügen und so den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen. Ansprüche können erst ab dem Haushaltsjahr bestehen, in dem der Beamte eine zu niedrige Besoldung gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 6, m.w.N.).

 

Fazit

 

Der Vorlagebeschluss betont noch einmal, wie wichtig es für die rückwirkende Nachzahlung ist, dass die Ansprüche zeitnah im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht wurden. Zeitnah bedeutet, dass die Ansprüche während des jeweiligen laufenden Haushaltsjahres im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage geltend gemacht wurden. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass zwar das Bundesverfassungsgericht die Geltendmachung mit statthaften Rechtsbehelfen für ausreichend erachtet, dass allerdings das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen strenger sieht und eine gerichtliche Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr bzw. spätestens nach Ablauf des Widerspruchsverfahren für notwendig erachtet (vgl. u.a. BVerwG 2 C 16.07 Rdnr. 11 – Urteil vom 13.11.2008). Da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht immer identisch ist, halten wir an unserer Empfehlung fest, neben dem Widerspruch zusätzlich auch zeitnah Klage zu erheben. (Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 04.05.2020 zum Az.: 2 BvL 4/18 entschieden, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen.

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Zum 01.02.2020 wird die Besoldung um insgesamt 4,3 Prozentpunkte im Jahr 2020 erhöht. Für Beamte, die den Einwand der unzureichenden Alimentation erheben, bedeutet dies, sie müssen jetzt handeln, weil sich Ihre Besoldung ändert. Dabei stellt sich die Frage, ob ein einfacher Widerspruch genügt.

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Die Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen durch den behandelnden Arzt ist nicht notwendig, wenn die Dienstunfähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Beamtin bzw. der jeweilige Beamte gegen die Zwangspensionierung im Widerspruchs- bzw. Klagewege vorgeht.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Pilotverfahren entschieden, dass die Berliner Besoldung von Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 - A 12 und bei Richtern in den Besoldungsgruppen R 1- R 3 zu niedrig bemessen ist und gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verstösst. 

 

Zum Sachverhalt

 

In den Pilotverfahren hatten mehrere Polizei- und Feuerwehrbeamte und Richter geklagt. Sie hatten in den Jahren 2008 bis 2010 geltend gemacht, dass ihre Besoldung zu niedrig und damit verfassungswidrig sei. In den Klageverfahren und Berufungsverfahren vor dem VG Berlin und dem OVG Berlin-Brandenburg waren sie mit diesem Argument gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihnen nun Recht.

 

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

 

Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berlin die absolute Untergrenze der verfassungsmäßigen Besoldung unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Diese Anforderung sei im Land Berlin nicht eingehalten worden, so das Gericht. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führe zwangsläufig auch zu einem Mangel der in den Pilotverfahren in Rede stehenden (höheren) Besoldungsgruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustruktierung zwischen den Besoldungsgruppen getroffen habe, führe die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppen notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges. Das Gericht hat daher acht Pilotverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. BVerwG 2 C 56.16 - Beschluss vom 22. September 2017).

 

Fazit

 

Der Beschluss bedeutet für alle Beamten und Richter in den betroffenen Besoldungsgruppen, dass sie bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit erheblichen Nachzahlungen rechnen können. Es bedeutet aber vor allem für Beamte unterhalb der Besoldungsgruppe A 9, dass ihre Besoldung die absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung unterschreitet. Sofern noch nicht geschehen, sollten Beamte und Richter daher bezogen auf den vorbezeichneten Beschluss gegen ihre Besoldung Widerspruch einlegen, um ihre Rechte im Falle einer schlussendlich positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu wahren. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

 

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Zum Sachverhalt:
 

Der Kläger stand als Lehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Er war längere Zeit dienstunfähig erkrankt und wurde nach entsprechender Anhörung gegen seinen Willen Zurruhe gesetzt. Gegen den Zurruhesetzungsbescheid legte er Widerspruch ein. Unstreitig waren vor Erlass des Widerspruchsbescheids zwei mögliche Beschäftigungsbehörden nicht zur Möglichkeit seiner anderweitigen Verwendung angehört worden. Im späteren Klageverfahren argumentierte der Kläger, dass deswegen seine Zurruhesetzung rechtswidrig gewesen sei, weil das beklagte Land seiner Suchpflicht nicht nachgekommen sei.

 

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg :


Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab dem klagenden Lehrer recht. Es führte aus: „Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil der Beklagte die aus § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG folgenden Vorgaben im Hinblick auf die Suche nach einer anderen Verwendung nicht hinreichend beachtet hat. Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Die Suche ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken, wobei auch diejenigen Dienstposten zu berücksichtigen sind, die erst in absehbarer Zeit (sechs Monate) voraussichtlich neu zu besetzen sein werden. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Unterlässt der Dienstherr eine solche Nachfrage, kann dieser Fehler auch nicht mehr im laufenden Klageverfahren korrigiert werden.“ (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 – 4 B 3.16 –, juris).

 

Fazit:

Mit dem Urteil verengt das Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg die Korrekturmöglichkeiten des Dienstherrn für Fehler, die vor der letzten Behördenentscheidung ergehen. Für Beamte ist dies eine gute Nachricht, weil sie sich auch noch deutlich nach dem Widerspruchsverfahren auf Fehler im Behördenverfahren berufen können, etwa wenn sie diese durch eine entsprechende Akteneinsicht erstmals erkennen können. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).

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Ein amtsärztliches Gutachten muss im Zurruhesetzungsverfahren bei dynamischen Krankheitsverlauf aktuell sein Das Verwaltungsgericht Potsdam...

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Beamter verpflichtet ist, gegenüber seinem Dienstherrn den Grund...

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich in einem aktuellen Verfahren mit dem Zugangsanspruch von Polizeidienstbewerbern bei gesundheitlichen Einschränkungen beschäftigt.